3. 3.1. Beschwerden sind innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten (vgl. §§ 43 f. VRPG). Aus den Akten der Vorinstanz ergibt sich, dass der Beschluss des Gemeinderats Q. vom 23. Januar 2023 der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2023 zugestellt wurde (Akten der Vorinstanz, S. 13). Die 30-tägige Frist (§ 44 Abs. 1 VRPG und § 58 Abs. 3 SPG) begann am 2. Februar 2023 zu laufen (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]) und endete somit am 3. März 2023, ohne dass in dieser Zeit Beschwerde erhoben wurde.