Es erschliesse sich dem Gemeinderat nicht, wie der Hausarzt nachträglich die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin habe feststellen und bescheinigen können. Für die betreffende medizinische Einschätzung wären die behandelnden Ärzte aus dem Spital geeigneter gewesen. Die Pflicht, Eingaben an die zuständige Behörde weiterzuleiten, sei den Sozialen Diensten nicht bekannt gewesen.