2.3. Der Gemeinderat führt in der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 aus, es sei innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben worden und es liege kein nachvollziehbarer Grund für eine Fristverlängerung vor. Die Beschwerdeführerin sei - entgegen ärztlichem Rat - am 24. Februar 2023 zu einem Gespräch bei den Sozialen Diensten erschienen und habe nicht den Eindruck erweckt, sie leide unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche der Wahrung der Rechtsmittelfrist entgegenstünden. Es erschliesse sich dem Gemeinderat nicht, wie der Hausarzt nachträglich die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin habe feststellen und bescheinigen können.