2.2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Verwaltungsbeschwerde nicht ein. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderats sei am 3. März 2023 abgelaufen und die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerdeschrift erst am 21. März 2023 der Schweizerischen Post übergeben. Aus dem ärztlichen Attest vom 10. März 2023 sei weder die genaue Erkrankung der Beschwerdeführerin noch deren Grund oder Zeitraum ersichtlich. Entsprechend sei nicht hinreichend belegt, dass die Beschwerdeführerin die Frist zur Beschwerdeeinreichung in unverschuldeter Weise verpasst habe.