Erst anlässlich eines Gesprächs mit diesem am 10. März 2023 habe sie realisiert, dass es sich beim Entscheid vom 23. Januar 2023 um eine anfechtbare Verfügung handle. Daraufhin habe sie bei den Sozialen Diensten Q. am 13. März 2023 sinngemäss Beschwerde erhoben und um Fristwiederherstellung ersucht. Entsprechend sei das Gesuch um Wiederherstellung der Frist innert 10 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden. Die Sozialen Dienste wären - als unzuständige Verwaltungsbehörde - zur Weiterleitung der Beschwerdeeingabe an die Beschwerdestelle SPG verpflichtet gewesen; dies sei unterblieben und daraus dürfe ihr kein Nachteil erwachsen.