Rz. 442). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Verwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz diesen zu Recht gefällt hat. Eine materielle Beurteilung ist ihm dagegen verwehrt, solange es dafür – wie hier – an einer Eventualbegründung im vorinstanzlichen Entscheid fehlt (vgl. Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 441 ff., Erw. I/3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.385 vom 13. Oktober 2022, Erw. I/2.1.2; BGE 132 V 74, Erw. 1.1).