SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Mit dem angefochtenen Entscheid wies die Beschwerdestelle SPG das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Verwaltungsbeschwerde nicht ein. Da das Anliegen der Beschwerdeführerin in der Sache nicht geprüft wurde, ist diese in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und damit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG).