3. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 beantragte der Gemeinderat Q. die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -4- 4. Am 12. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: