1. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 30.03.2023 sei aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Beschwerde vom 13.03.2023 bzw. vom 20.03.2023 einzutreten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7% MwSt. zulasten des Beschwerdegegners. Im Weiteren beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege und -vertre- tung. 2. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete in ihrer Eingabe vom 2. Mai 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.