3. Am 20. März 2023 reichte A. bei der Beschwerdestelle SPG Beschwerde ein und stellte darin dieselben Begehren wie in der erwähnten Eingabe vom 13. März 2023 an die Sozialen Dienste Q.. 4. Am 30. März 2023 entschied das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG liess A. mit Eingabe vom 27. April 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und stellte folgende Rechtsbegehren: