B. 1. Mit Eingabe vom 13. März 2023 erhob A. bei den Sozialen Diensten Q. "Einspruch" gegen den Beschluss des Gemeinderats. Sie beantragte die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist sowie die volle oder zumindest die hälftige Übernahme der Mietzinsdifferenz bis zur Frühpensionierung. Der Eingabe legte sie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. B. vom 10. März 2023 bei. 2. Mit Schreiben vom 14. März 2023 wiesen die Sozialen Dienste A. darauf hin, dass Beschwerden beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, einzureichen seien. -3-