2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1’500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 185.00, gesamthaft Fr. 1'685.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdegegners die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4’500.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Gemeinderat) den Beschwerdegegner (Vertreterin) das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten