lit. a AnwT). Die Bedeutung des Falls ist eher überdurchschnittlich (Streitwert nahe an der Grenze von Fr. 100’000.00); der massgebende Aufwand und die Schwierigkeit sind hingegen eher als niedrig zu beurteilen (die Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023 entspricht inhaltlich weitgehend der Verwaltungsbeschwerde vom 25. März 2022) (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren rechtfertigt sich eine kostendeckende Entschädigung von Fr. 4’500.00. Diese wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.