Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Sozialhilfesachen sind grundsätzlich vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert (vgl. AGVE 2007, S. 191 ff.). Dieser beträgt vorliegend Fr. 87’114.80. Für Streitwerte zwischen Fr. 50’000.00 und Fr. 100’000.00 ist eine Entschädigung im Rahmen von Fr. 3'000.00 bis Fr. 10’000.00 vorgesehen (vgl. § 8a Abs. 1 - 10 -