2. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Diese Parteikostenverteilung gilt auch für Behörden (AGVE 2009, S. 278 f.). Der Beschwerdegegner obsiegt, weshalb ihm die Parteikosten zu ersetzen sind. Diese sind durch die Beschwerdeführerin zu tragen.