Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 2 f.). Ebenso ist nicht weiter zu prüfen, ob die Kosten für die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm - wie dies vom Beschwerdegegner vorgebracht wird - auch von der Rückzahlungspflicht nach § 12 Abs. 1 SPG auszunehmen wären (vgl. Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023, S. 5 ff.).