4.3. Somit ergibt sich, dass vorliegend eine Rückzahlungspflicht gestützt auf § 12 SPG ausser Betracht fällt. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, inwiefern ein Vermögenszuwachs infolge Erbschaft das Erfordernis der sachlichen und zeitlichen Kongruenz nach § 12 SPG zu erfüllen vermag (vgl. Entscheid der Vorinstanz vom 27. März 2023, Erw. II/2.5.2; Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 2 f.).