Vielmehr haben jene die Grundlage der materiellen Hilfe und damit der Rückerstattungspflicht erst nach Einstellung der Sozialhilfe anders angegeben. Dies ist im Lichte von Art. 9 BV unzulässig. Für diese Beurteilung spricht auch der Wortlaut von § 12 Abs. 1 SPG, der darauf schliessen lässt, dass Vorschussleistungen - im Hinblick auf zu erwartende Leistungen Dritter - als solche zu deklarieren sind. -9-