4.2. Im Entscheid des Gemeinderats vom 28. Januar 2013, dessen Inhalt im Wesentlichen das Beschäftigungsprogramm war, wurde in Ziffer 13 die ordentliche Rückerstattungspflicht nach § 20 Abs. 1 SPG statuiert. Dies entsprach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 4 VRPG und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR.101]); danach ist die Unterstützung beziehende Person vorgängig auf eine Rück- erstattungs- bzw. Rückzahlungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. VOGEL, a.a.O., S. 194). Der Beschwerdegegner durfte folglich davon ausgehen, dass die Kosten für die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm D. - werken und wohnen ordentlich respektive (nach Massgabe von § 41