4. 4.1. Nach § 41 Abs. 2 SPG sind die Kosten für die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen nicht (ordentlich) rückerstattungspflichtig (vgl. §§ 20 ff. SPG). Dies gilt für Programmkosten, Sozialversicherungsbeiträge und während der Programmdauer als Lohn ausgerichtete Sozialhilfe (vgl. AGVE 2018, S. 265 ff.). Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin wurden die Kosten für das Beschäftigungsprogramm ab dem Tod des Vaters des Beschwerdegegners bzw. ab dem Erbfall lediglich bevorschusst, weshalb § 41 Abs. 2 SPG nicht zur Anwendung gelange. Es ist vorab zu prüfen, ob diese Auffassung zutrifft; liegt keine Vorschussleistung vor, entfällt eine Rückzahlungspflicht von vornherein.