Gemäss § 21 SPG klärt die Gemeinde periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab und entscheidet über diese, sofern keine Vereinbarung zu Stande kommt. Die vorinstanzlichen Entscheide legen die Höhe des zurückzuerstattenden Betrags im Hinblick auf eine allfällige Rückerstattung bzw. ein späteres Rückerstattungsverfahren verbindlich fest (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.187 vom 9. Dezember 2011, Erw. II/2.3 f.).