3.3. Sodann können Sozialhilfebezüger - aus rechtmässigem Bezug von materieller Hilfe - ordentlich rückerstattungspflichtig werden, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse soweit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann (vgl. § 20 Abs. 1 SPG; VOGEL, a.a.O., S. 193). Gemäss § 21 SPG klärt die Gemeinde periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab und entscheidet über diese, sofern keine Vereinbarung zu Stande kommt.