3.2. Erstens ist nach § 3 SPG rückzahlungspflichtig, wer unrechtmässig Leistungen bezog. § 3 SPG kommt zur Anwendung, wenn dem Leistungsbezüger ein gewisses Fehlverhalten, namentlich ein Verstoss gegen die Mitwir- kungs- und Meldepflicht gemäss § 2 SPG, vorgeworfen werden kann (AGVE 2011, S. 177). Zudem ist entscheidend, dass eine unterstützte Person objektiv zu viel Leistungen, also Leistungen ohne Rechtsgrundlage, erhalten hat (W IZENT, a.a.O., S. 300).