§ 41 Abs. 2 halte explizit fest, die Kosten von Beschäftigungsprogrammen seien nicht rückerstattungspflichtig. Schliesslich widerspreche es auch dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte von § 12 Abs. 1 SPG, wenn der Lohn, für welchen eine Gegenleistung in Form von Arbeit erbracht werde, und die Programmkosten, welche nicht der Existenzsicherung dienen, rückzahlungspflichtig wären. Da § 12 Abs. 1 SPG nicht auf die Kosten von Beschäftigungsprogrammen anwendbar sei, erübrigten sich weitere Ausführungen zur zeitlichen und sachlichen Kongruenz. Die Beschwerde erweise sich demzufolge als unbegründet und sei abzuweisen. -7-