Ohnehin sei § 12 SPG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, damit fehle es der Rückerstattungsforderung an einer rechtlichen Grundlage. Aus der Systematik das SPG gehe nämlich hervor, dass die Kosten der Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen als Massnahme der sozialen Prävention nicht unter § 12 SPG fallen. Dies zeige sich auch im Wortlaut von § 12 Abs. 1 SPG, welcher ausdrücklich und ausschliesslich die materielle Hilfe regle. § 41 Abs. 2 halte explizit fest, die Kosten von Beschäftigungsprogrammen seien nicht rückerstattungspflichtig.