Der Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort aus, strittig sei, ob § 12 SPG auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sei respektive ob Zahlungen zu Gunsten des Beschwerdegegners tatsächlich bevorschussend ausgerichtet wurden. Es sei treuwidrig und in verfahrensrechtlicher Hinsicht mangelhaft, wenn die Beschwerdeführerin, ohne den Sachverhalt je abgeklärt, den Beschwerdegegner informiert oder eine Verfügung erlassen zu haben, unversehens Leistungen als Vorschuss zurückfordere. Ohnehin sei § 12 SPG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, damit fehle es der Rückerstattungsforderung an einer rechtlichen Grundlage.