Vorliegend fehle es an der zeitlichen Übereinstimmung zwischen Unterstützungsleistung und Erbschaft, da diese per se nicht für einen definierten Zeitraum ausgerichtet werde. Demgemäss finde § 12 SPG keine Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt und damit werde Ziffer 3 des Gemeinderatsentscheids die Rechtsgrundlage entzogen.