Die Vorinstanz erwog, dass Vorschussleistungen der Überbrückung von Notlagen dienten, bis die Sozial- oder Privatversicherung oder etwaige andere Dritte ihre Leistungen erbringen. Dabei gelte der Grundsatz, dass die unterstützte Person im Zeitpunkt der Leistungserbringung die bezogene materielle Hilfe höchstens im Umfang der Nachzahlung zurück zu erstatten habe. Die Rückzahlungspflicht setze voraus, dass die Nachzahlung materiell den Unterstützungsleistungen entspreche und den gleichen Zeitraum abdecke. Vorliegend fehle es an der zeitlichen Übereinstimmung zwischen Unterstützungsleistung und Erbschaft, da diese per se nicht für einen definierten Zeitraum ausgerichtet werde.