nach erfolgter Erbteilung effektiv zur Verfügung stehe. Insofern handle es sich bei einer «ungeteilten Erbschaft» um einen kurzfristig nicht realisierbaren Vermögenswert, welcher einen Anspruch auf bevorschussende Sozialhilfe rechtfertigen könne. In Anbetracht dessen und angesichts der Grösse des Nachlasses hätten die Unterstützungsleistungen zwischen Juli 2015 und Juli 2018 Vorschusscharakter gehabt und seien im Sinne von § 12 SPG rückzahlungspflichtig.