2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass materielle Hilfe - dem Wortlaut des Gesetzes und den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend - als Vorschuss im Hinblick auf rückwirkend zu erbringende Leistungen Dritter gewährt werden kann. Im sozialrechtlichen Sinne stelle der Anteil an einer Erbschaft, ab Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges respektive des Todes des Erblassers, einen Vermögenswert dar, welcher in der Berechnung der materiellen Hilfe zu berücksichtigen sei. Eine tatsächliche Ablösung von der Sozialhilfe infolge Erbschaft sei allerdings erst möglich, wenn das Geld -6-