3. Die Einwohnergemeinde Q. hat am Ausgang des Beschwerdeverfahrens betreffend Rückerstattung respektive Rückzahlung von materieller Hilfe ein schutzwürdiges eigenes Interesse, weil die vorgetragenen Rügen zu einem für sie günstigeren finanziellen Ergebnis führen können (Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999, S. 152; 1990, S. 329 mit Hinweisen). Sie ist damit zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. zum Ganzen: AGVE 1991, S. 363). 4. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.