2. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 27. März 2023 (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG). Der Streitgegenstand bildet derjenige Teil des Anfechtungsobjekts, welcher zwischen den Parteien noch strittig ist (vgl. BGE 136 II 457, Erw. 4.2). Vor Verwaltungsgericht umstritten ist die vorinstanzliche Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde bzw. die Aufhebung der Ziffer 3 des Gemeinderatsentscheids vom 21. Februar 2022. -5-