C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob die Einwohnergemeinde Q. mit Eingabe vom 26. April 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte: -4- 1. Der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 27. März 2023 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers [richtig: Beschwerdegegners]. 2. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete in ihrer Eingabe vom 22. Mai 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.