3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 110.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 921.00, hat der Beschwerdeführer zu ¼ im Betrag von Fr. 230.25 zu bezahlen. Im übrigen Umfang von Fr. 690.75 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdegegners die genehmigten Parteikosten zu ½, somit im Betrag von Fr. 1’125 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu ersetzen.