3. es sei festzustellen, dass die Kosten im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer vom 1. Februar 2013 bis 30. Juni 2018 absolvierten Beschäftigungsprogramm nicht bevorschussbar und nicht rückerstattungspflichtig sind; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates. 2. Am 27. März 2023 entschied das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Ziffer 3 des Entscheides des Gemeinderats Q. vom 21. Februar 2022 wird aufgehoben.