3. Die ab 1. Juli 2015 bis 31. Juli 2018 bevorschussend ausgerichteten Zahlungen in der Höhe von CHF 87’114.80 sind maximal bis zu dieser Höhe aus Erbschaften rückerstattungspflichtig. -3- B. 1. Gegen den Entscheid des Gemeinderats liess A. mit Eingabe vom 25. März 2022 Verwaltungsbeschwerde mit folgenden Anträgen erheben: 1. Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben; 2. es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2013 keine materielle Hilfe mehr bezogen hat;