3. Der Vater von A., B. sel., verstarb am 2. Juli 2015. Am 1. Juli 2018 schloss A. mit dem C. einen Arbeitsvertrag ab und konnte sich in der Folge von der Sozialhilfe ablösen. Während der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm vom 1. Februar 2013 bis 30. Juni 2018 kamen seine Eltern für Wohnkosten und Prämien der Krankenkasse auf. 4. Am 21. Februar 2022 entschied der Gemeinderat: 1. Die Sozialhilfe für A., geb. XXX, wird per 31. Juli 2018 eingestellt. 2. Von der bezogenen Sozialhilfe von CHF 30’950.65 im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 30. Juni 2015 sind CHF 656.65 ordentlich rückerstattungspflichtig.