Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.151 / NB / jb (BE.2022.050) Art. 90 Urteil vom 16. August 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber i.V. Brunschwiler Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ führerin handelnd durch den Gemeinderat gegen Beschwerde- A._____ gegner vertreten durch MLaw Ursula Weber, Advokatur Gartenhof, Rechtsanwältin, Gartenhofstrasse 15, Postfach, 8036 Zürich und Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe (Rückerstattung) Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 27. März 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A., geb. am XXX, ersuchte die Gemeinde Q. mit Eingabe vom 13. Januar 2013 um materielle Hilfe. 2. Am 28. Januar 2013 entschied der Gemeinderat: 1. A. wird ab 01.02.2013 bis zum 28.02.2013 mit Sozialhilfe gemäss individueller Budgetberechnung unterstützt. 2. A. wird die Arbeitsstelle im D. werken und wohnen, zu einem Pensum von 80% ab 01.02.2013 zugewiesen. Der Lohn wird auf dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum festgelegt. (…) Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. 3. Der Vater von A., B. sel., verstarb am 2. Juli 2015. Am 1. Juli 2018 schloss A. mit dem C. einen Arbeitsvertrag ab und konnte sich in der Folge von der Sozialhilfe ablösen. Während der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm vom 1. Februar 2013 bis 30. Juni 2018 kamen seine Eltern für Wohnkosten und Prämien der Krankenkasse auf. 4. Am 21. Februar 2022 entschied der Gemeinderat: 1. Die Sozialhilfe für A., geb. XXX, wird per 31. Juli 2018 eingestellt. 2. Von der bezogenen Sozialhilfe von CHF 30’950.65 im Zeitraum vom 1. Fe- bruar 2013 bis 30. Juni 2015 sind CHF 656.65 ordentlich rückerstattungs- pflichtig. 3. Die ab 1. Juli 2015 bis 31. Juli 2018 bevorschussend ausgerichteten Zah- lungen in der Höhe von CHF 87’114.80 sind maximal bis zu dieser Höhe aus Erbschaften rückerstattungspflichtig. -3- B. 1. Gegen den Entscheid des Gemeinderats liess A. mit Eingabe vom 25. März 2022 Verwaltungsbeschwerde mit folgenden Anträgen erheben: 1. Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben; 2. es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2013 keine materielle Hilfe mehr bezogen hat; 3. es sei festzustellen, dass die Kosten im Zusammenhang mit dem vom Be- schwerdeführer vom 1. Februar 2013 bis 30. Juni 2018 absolvierten Be- schäftigungsprogramm nicht bevorschussbar und nicht rückerstattungs- pflichtig sind; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staa- tes. 2. Am 27. März 2023 entschied das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Ziffer 3 des Entscheides des Gemeinderats Q. vom 21. Februar 2022 wird aufgehoben. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 110.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamt- haft Fr. 921.00, hat der Beschwerdeführer zu ¼ im Betrag von Fr. 230.25 zu bezahlen. Im übrigen Umfang von Fr. 690.75 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerde- gegners die genehmigten Parteikosten zu ½, somit im Betrag von Fr. 1’125 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu ersetzen. C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob die Einwohnerge- meinde Q. mit Eingabe vom 26. April 2023 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde und beantragte: -4- 1. Der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 27. März 2023 sei aufzu- heben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdefüh- rers [richtig: Beschwerdegegners]. 2. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete in ihrer Eingabe vom 22. Mai 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwer- de, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023 beantragte A. die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 16. August 2023 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (So- zialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefoch- ten werden. Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 27. März 2023 (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG). Der Streitgegenstand bildet derjenige Teil des An- fechtungsobjekts, welcher zwischen den Parteien noch strittig ist (vgl. BGE 136 II 457, Erw. 4.2). Vor Verwaltungsgericht umstritten ist die vorin- stanzliche Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde bzw. die Aufhebung der Ziffer 3 des Gemeinderatsentscheids vom 21. Februar 2022. -5- 3. Die Einwohnergemeinde Q. hat am Ausgang des Beschwerdeverfahrens betreffend Rückerstattung respektive Rückzahlung von materieller Hilfe ein schutzwürdiges eigenes Interesse, weil die vorgetragenen Rügen zu einem für sie günstigeren finanziellen Ergebnis führen können (Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999, S. 152; 1990, S. 329 mit Hinweisen). Sie ist damit zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. zum Gan- zen: AGVE 1991, S. 363). 4. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensüber- schreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessensmissbrauch gelten als Rechtsverletzung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 442). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht aus- reichen (§ 5 Abs. 1 SPG). Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe. Diese ist insbesondere gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe, Leistungen der Sozialversicherungen und freiwilligen Leistungen Dritter subsidiär (vgl. Richtlinien für die Ausge- staltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom April 2005 [SKOS-Richtlinien], Kapitel A.4; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 72). 2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass materielle Hilfe - dem Wortlaut des Gesetzes und den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend - als Vorschuss im Hinblick auf rückwirkend zu erbringende Leistungen Dritter gewährt werden kann. Im sozialrechtlichen Sinne stelle der Anteil an einer Erbschaft, ab Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges respektive des Todes des Erblassers, einen Vermögenswert dar, welcher in der Berechnung der materiellen Hilfe zu berücksichtigen sei. Eine tatsächliche Ablösung von der Sozialhilfe infolge Erbschaft sei allerdings erst möglich, wenn das Geld -6- nach erfolgter Erbteilung effektiv zur Verfügung stehe. Insofern handle es sich bei einer «ungeteilten Erbschaft» um einen kurzfristig nicht realisier- baren Vermögenswert, welcher einen Anspruch auf bevorschussende So- zialhilfe rechtfertigen könne. In Anbetracht dessen und angesichts der Grösse des Nachlasses hätten die Unterstützungsleistungen zwischen Juli 2015 und Juli 2018 Vorschusscharakter gehabt und seien im Sinne von § 12 SPG rückzahlungspflichtig. Die Vorinstanz erwog, dass Vorschussleistungen der Überbrückung von Notlagen dienten, bis die Sozial- oder Privatversicherung oder etwaige an- dere Dritte ihre Leistungen erbringen. Dabei gelte der Grundsatz, dass die unterstützte Person im Zeitpunkt der Leistungserbringung die bezogene materielle Hilfe höchstens im Umfang der Nachzahlung zurück zu erstatten habe. Die Rückzahlungspflicht setze voraus, dass die Nachzahlung mate- riell den Unterstützungsleistungen entspreche und den gleichen Zeitraum abdecke. Vorliegend fehle es an der zeitlichen Übereinstimmung zwischen Unterstützungsleistung und Erbschaft, da diese per se nicht für einen defi- nierten Zeitraum ausgerichtet werde. Demgemäss finde § 12 SPG keine Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt und damit werde Ziffer 3 des Gemeinderatsentscheids die Rechtsgrundlage entzogen. Der Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort aus, strittig sei, ob § 12 SPG auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sei respektive ob Zahlungen zu Gunsten des Beschwerdegegners tatsächlich bevor- schussend ausgerichtet wurden. Es sei treuwidrig und in verfahrensrechtli- cher Hinsicht mangelhaft, wenn die Beschwerdeführerin, ohne den Sach- verhalt je abgeklärt, den Beschwerdegegner informiert oder eine Verfügung erlassen zu haben, unversehens Leistungen als Vorschuss zurückfordere. Ohnehin sei § 12 SPG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, damit fehle es der Rückerstattungsforderung an einer rechtlichen Grund- lage. Aus der Systematik das SPG gehe nämlich hervor, dass die Kosten der Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen als Massnahme der sozia- len Prävention nicht unter § 12 SPG fallen. Dies zeige sich auch im Wort- laut von § 12 Abs. 1 SPG, welcher ausdrücklich und ausschliesslich die materielle Hilfe regle. § 41 Abs. 2 halte explizit fest, die Kosten von Be- schäftigungsprogrammen seien nicht rückerstattungspflichtig. Schliesslich widerspreche es auch dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsge- schichte von § 12 Abs. 1 SPG, wenn der Lohn, für welchen eine Gegen- leistung in Form von Arbeit erbracht werde, und die Programmkosten, wel- che nicht der Existenzsicherung dienen, rückzahlungspflichtig wären. Da § 12 Abs. 1 SPG nicht auf die Kosten von Beschäftigungsprogrammen an- wendbar sei, erübrigten sich weitere Ausführungen zur zeitlichen und sach- lichen Kongruenz. Die Beschwerde erweise sich demzufolge als unbegrün- det und sei abzuweisen. -7- 3. 3.1. Die Ausgestaltung der Rückerstattung liegt in der Kompetenz der Kantone (vgl. Art. 26 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstüt- zung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 [Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1]; GUIDO W IZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 293). Die Rückerstattungs- bzw. Rückzahlungspflicht von Leistungsbezügern kann sich aus drei verschiedenen Rechtsgründen ergeben (URS VOGEL, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizeri- sche Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 194; W IZENT, a.a.O., S. 293). 3.2. Erstens ist nach § 3 SPG rückzahlungspflichtig, wer unrechtmässig Leis- tungen bezog. § 3 SPG kommt zur Anwendung, wenn dem Leistungsbezü- ger ein gewisses Fehlverhalten, namentlich ein Verstoss gegen die Mitwir- kungs- und Meldepflicht gemäss § 2 SPG, vorgeworfen werden kann (AGVE 2011, S. 177). Zudem ist entscheidend, dass eine unterstützte Per- son objektiv zu viel Leistungen, also Leistungen ohne Rechtsgrundlage, er- halten hat (W IZENT, a.a.O., S. 300). 3.3. Sodann können Sozialhilfebezüger - aus rechtmässigem Bezug von mate- rieller Hilfe - ordentlich rückerstattungspflichtig werden, wenn sich ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse soweit gebessert haben, dass eine Rückerstat- tung ganz oder teilweise zugemutet werden kann (vgl. § 20 Abs. 1 SPG; VOGEL, a.a.O., S. 193). Gemäss § 21 SPG klärt die Gemeinde periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab und entscheidet über diese, sofern keine Vereinbarung zu Stande kommt. Die vorinstanzlichen Ent- scheide legen die Höhe des zurückzuerstattenden Betrags im Hinblick auf eine allfällige Rückerstattung bzw. ein späteres Rückerstattungsverfahren verbindlich fest (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.187 vom 9. Dezember 2011, Erw. II/2.3 f.). 3.4. Schliesslich ist - ebenfalls aus rechtmässigem Bezug von Sozialhilfe - rück- zahlungspflichtig, wer materielle Hilfe als Vorschussleistungen im Sinne von § 12 SPG erhalten hat (vgl. VOGEL, a.a.O., S. 193 f.). Da die Sozialhilfe den notwendigen Lebensunterhalt rechtzeitig sicherzustellen hat, muss sie ihre Leistungen schneller als Sozialversicherungen, Privatversicherungen, haftpflichtige Dritte oder andere Dritte erbringen und geht diesen deshalb in der Regel zeitlich vor. Insofern hat der Sozialhilfebezüger, falls ihm rück- wirkend Ansprüche von vorrangigen Leistungsträgern gewährt werden, die bevorschusste materielle Hilfe (höchstens) im Umfang der Nachzahlung zurückzuzahlen. In diesem Sinne stellt § 12 SPG die rechtsgleiche Anwen- dung des Subsidiaritätsprinzips bei nachträglichen Leistungen sicher (vgl. -8- GUIDO W IZENT, Sozialhilferechtliche Rückerstattungen gegenüber der Kli- entel, in: Jusletter vom 19. März 2018, Rz. 21). 4. 4.1. Nach § 41 Abs. 2 SPG sind die Kosten für die Teilnahme an Beschäfti- gungsprogrammen nicht (ordentlich) rückerstattungspflichtig (vgl. §§ 20 ff. SPG). Dies gilt für Programmkosten, Sozialversicherungsbeiträge und während der Programmdauer als Lohn ausgerichtete Sozialhilfe (vgl. AGVE 2018, S. 265 ff.). Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin wurden die Kosten für das Beschäftigungsprogramm ab dem Tod des Vaters des Beschwerdegeg- ners bzw. ab dem Erbfall lediglich bevorschusst, weshalb § 41 Abs. 2 SPG nicht zur Anwendung gelange. Es ist vorab zu prüfen, ob diese Auffassung zutrifft; liegt keine Vorschussleistung vor, entfällt eine Rückzahlungspflicht von vornherein. 4.2. Im Entscheid des Gemeinderats vom 28. Januar 2013, dessen Inhalt im Wesentlichen das Beschäftigungsprogramm war, wurde in Ziffer 13 die ordentliche Rückerstattungspflicht nach § 20 Abs. 1 SPG statuiert. Dies entsprach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 4 VRPG und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR.101]); danach ist die Unterstützung beziehende Person vorgängig auf eine Rück- erstattungs- bzw. Rückzahlungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. VOGEL, a.a.O., S. 194). Der Beschwerdegegner durfte folglich davon aus- gehen, dass die Kosten für die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm D. - werken und wohnen ordentlich respektive (nach Massgabe von § 41 Abs. 2 SPG) gar nicht rückerstattungspflichtig sind. Die Sozialen Dienste Q. hatten vom Tod von B. sel., dem Vater des Beschwerdegegners, spätestens am 13. August 2015 bzw. gut einen Monat nach dem Todesfall Kenntnis (vgl. Vorakten der Gemeinde, S. 52). Dennoch haben die Sozialen Dienste während der ganzen Dauer des Sozialhilfebezugs darauf verzichtet, die Unterstützungsleistungen neu als Vorschussleistungen zu deklarieren und entsprechend den Beschwerdegegner auf die geänderten Rückerstattungspflichten aufmerksam zu machen. Vielmehr haben jene die Grundlage der materiellen Hilfe und damit der Rückerstattungspflicht erst nach Einstellung der Sozialhilfe anders angegeben. Dies ist im Lichte von Art. 9 BV unzulässig. Für diese Beurteilung spricht auch der Wortlaut von § 12 Abs. 1 SPG, der darauf schliessen lässt, dass Vorschussleistungen - im Hinblick auf zu erwartende Leistungen Dritter - als solche zu deklarieren sind. -9- 4.3. Somit ergibt sich, dass vorliegend eine Rückzahlungspflicht gestützt auf § 12 SPG ausser Betracht fällt. Die Beschwerde ist dementsprechend ab- zuweisen. Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, inwiefern ein Vermö- genszuwachs infolge Erbschaft das Erfordernis der sachlichen und zeitli- chen Kongruenz nach § 12 SPG zu erfüllen vermag (vgl. Entscheid der Vorinstanz vom 27. März 2023, Erw. II/2.5.2; Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, S. 2 f.). Ebenso ist nicht weiter zu prüfen, ob die Kosten für die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm - wie dies vom Beschwer- degegner vorgebracht wird - auch von der Rückzahlungspflicht nach § 12 Abs. 1 SPG auszunehmen wären (vgl. Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023, S. 5 ff.). III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). In Abweichung von diesem Grundsatz werden dem beschwerdeführenden Gemeinwesen die Verfahrenskosten auferlegt, wenn es unterliegt (vgl. AGVE 2006, S. 285). Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1’500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Mass- gabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Diese Parteikostenverteilung gilt auch für Behörden (AGVE 2009, S. 278 f.). Der Beschwerdegegner obsiegt, weshalb ihm die Parteikosten zu ersetzen sind. Diese sind durch die Beschwerdeführerin zu tragen. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschä- digung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Sozialhilfesachen sind grundsätzlich vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert (vgl. AGVE 2007, S. 191 ff.). Dieser beträgt vorliegend Fr. 87’114.80. Für Streit- werte zwischen Fr. 50’000.00 und Fr. 100’000.00 ist eine Entschädigung im Rahmen von Fr. 3'000.00 bis Fr. 10’000.00 vorgesehen (vgl. § 8a Abs. 1 - 10 - lit. a AnwT). Die Bedeutung des Falls ist eher überdurchschnittlich (Streit- wert nahe an der Grenze von Fr. 100’000.00); der massgebende Aufwand und die Schwierigkeit sind hingegen eher als niedrig zu beurteilen (die Be- schwerdeantwort vom 5. Juni 2023 entspricht inhaltlich weitgehend der Verwaltungsbeschwerde vom 25. März 2022) (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren rechtfertigt sich eine kostende- ckende Entschädigung von Fr. 4’500.00. Diese wird als Gesamtbetrag fest- gesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1’500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 185.00, gesamthaft Fr. 1'685.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerde- gegners die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4’500.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Gemeinderat) den Beschwerdegegner (Vertreterin) das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht - 11 - verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 16. August 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: Michel Brunschwiler