3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 248.00, gesamthaft Fr. 1'448.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an - 16 - den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Gemeinderat Q. das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Mitteilung an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten