Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheids der Beschwerdestelle SPG vom 18. April 2023 wird Dispositivziffer 1 des Entscheids des Gemeinderats Q. vom 11. April 2022 von Amtes wegen angepasst und lautet neu wie folgt: