Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 1.2. Der Beschwerdeführerin kann die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden. Ihre Bedürftigkeit ist aufgrund der Akten ausgewiesen und ihr Begehren erscheint vor dem Hintergrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht als aussichtslos (vgl. § 34 Abs. 1 VRPG). 2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. § 29 VRPG).