Da der RSD bis anhin einen höheren Wohnkostenbeitrag ausbezahlt habe, sei die betreffende Differenz unmittelbar zurückzuerstatten und ratenweise von der laufenden materiellen Hilfe in Abzug zu bringen (E-Mail vom 27. April 2023). Der Gemeinderat wird darauf hingewiesen, dass die betreffende Leistungskürzung mit einer anfechtbaren Verfügung anzuordnen wäre und Rückerstattungen grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von §§ 20 ff. SPG zulässig sind. Diese sind offensichtlich nicht gegeben. Wird materielle Hilfe aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (§ 46 Abs. 1 VRPG) weiterhin ausgerichtet, liegt auch kein unrechtmässiger Bezug im Sinne von § 3