einzuräumen. Dies gilt unabhängig von den Kündigungsbestimmungen im aktuellen Mietvertrag der Beschwerdeführerin und davon, ob sie bereits einen geeigneten Nachmieter finden konnte (vgl. HÄNZI, a.a.O., S. 374). 4. Somit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Nachdem die von der Beschwerdestelle SPG angesetzten Fristen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelaufen sind, sind diese von Amtes wegen neu festzulegen. 6. Ergänzend rechtfertigen sich zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. April 2023 folgende Hinweise: