3.2. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Auflage/Weisung, den Wohnungsmietzins innert angemessener Frist an die Richtwerte anzupassen (§ 13a Abs. 1 SPG), mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 29. November 2021 angeordnet wurde. Im Entscheid vom 11. April 2022 (bestätigt von der Vorinstanz am 18. April 2023) erfolgte die Kürzung der materiellen Hilfe für den Fall, dass sie keine triftigen Gründe für die Nichtbefolgung vorbringen konnte (§ 13a Abs. 2 SPG). Entsprechend bestand grundsätzlich kein Anlass, der Beschwerdeführerin mehr Zeit zur Wohnungssuche einzuräumen.