2.11. Aufgrund der unzureichenden Wohnungssuchbemühungen der Beschwerdeführerin und mangels Vorliegens triftiger Gründe durfte der Gemeinderat den Wohnkostenbeitrag ab April 2022 auf Fr. 1'059.50 festlegen. Ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass der Beschwerdeführerin im Beschluss vom 11. April 2022 die erneute Auflage/Weisung erteilt wurde, Wohnungssuchbemühungen zu unternehmen und zu belegen. Zulässig ist schliesslich die mit der Auflage/Weisung verbundene Androhung, die Wohnkosten im Widerhandlungsfall ab Juli 2022 lediglich noch im Umfang der örtlichen Mietzinsrichtlinien zu übernehmen, d.h. im Betrag von Fr. 850.00 inkl. Nebenkosten (vgl. vorne Erw. 2.4 f.).