2.9. Falls die Beschwerdeführerin mit der Wohnungssuche als solcher überfordert ist, kann sie gemäss § 8 SPG die Unterstützung des RSD in Anspruch nehmen. Hilfestellungen können etwa anhand von Hinweisen auf geeignete Objekte, einer Referenz oder einer Mietzinsgarantie erfolgen. 2.10. Die Vorinstanz und der Gemeinderat belegten, dass in Q. und Umgebung grundsätzlich ein den jeweiligen örtlichen Mietzinsrichtlinien entsprechendes Wohnungsangebot besteht (angefochtener Entscheid, Erw. 3.3; Beschwerdeantwortbeilagen).