2.8. Die therapeutischen Angebote, welche die Beschwerdeführerin wahrnimmt, werden entsprechend ihrer Darstellung in S. und V. bzw. von T. aus erbracht. In dieser Hinsicht erscheint es zum Vornherein unmöglich, einen Wohnungsstandort zu finden, der sich in der Nähe sämtlicher Leistungserbringer befindet. Der betreffende Einwand kann nicht als Rechtfertigung dafür dienen, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnungssuche einschränkt, Wohnungssuchbemühungen unterlässt oder diese unzureichend vornimmt.