Ergänzend kann festgehalten werden, dass auch die neueren Belege den Vorgaben nicht genügen. In der E-Mail-Korrespondenz ist der Mietzins der Wohnungen jeweils ist nicht ersichtlich, abgesehen von zwei Fällen, in welchen er über den örtlichen Mietzinsrichtlinien liegen dürfte. Es entsteht der Eindruck, dass - 13 - sich die Beschwerdeführerin nach wie vor überwiegend für ungeeignete Objekte interessierte (z.B. Hundehaltung nicht erlaubt, Genossenschaftseinlage erforderlich). Nachträgliche Untersuchungen der Informatik im Zwischenspeicher von Suchmaschinen können nicht erwartet werden (Beschwerdeantwort des Gemeinderats, S. 4 f.).