2.7. Vor Verwaltungsgericht belegt die Beschwerdeführerin anhand von E-Mails neuere Wohnungssuchbemühungen für Februar bis April 2023 (Beschwerdebeilagen). Diese sind für den Kürzungsentscheid vom 11. April 2022 grundsätzlich nicht relevant, da der Gemeinderat in Bezug auf den damaligen Zeitpunkt zu beurteilen hatte, ob die Suchbemühungen genügten bzw. ob sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der unzureichenden Suchbemühungen auf triftige Gründe abstützen konnte. Ergänzend kann festgehalten werden, dass auch die neueren Belege den Vorgaben nicht genügen.