In diesem Zusammenhang überzeugt es nicht, wenn sie jeweils notierte, keine Antwort auf ihre Anfrage erhalten zu haben oder dass die Hundehaltung in der betreffenden Wohnung nicht erlaubt sei. E-Mail-Anfragen für entsprechende Wohnungen können nicht als realistische Suchbemühungen betrachtet werden. Es ist auch festzuhalten, dass sich die aufgelisteten Wohnungen zumindest teilweise über dem Niveau der örtlichen Mietzinsrichtlinien bewegten. Jene kamen für die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in Frage. Insgesamt können die von der Beschwerdeführerin unternommenen Suchbemühungen nicht als ernsthaft bezeichnet werden (Vorakten der Beschwerdestelle SPG 33 ff.).